Satzung

Bergischer Brückenschlag e.V.

§ 1       Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „Bergischer Brückenschlag e.V.“.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
§ 2       Sitz

Der Verein `Bergischer Brückenschlag e.V. hat seinen Sitz in Remscheid.

§ 3       Ziel des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ´Steuerbegünstigte Zwecke´ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes, des Umweltschutzes, der Unfallverhütung, der Heimatpflege.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Entwicklung und Umsetzung einer Radverkehrsstruktur und ihres Umfeldes durch
  • Maßnahmen zur Förderung des Radverkehrs durch konsequente Nutzung vorhandener Strukturen und/oder neu zu schaffender Strukturen.
  • Die Verbindung vorhandene Strukturen zu einem städteübergreifenden Radwegenetz.
  • Die Verbindung der Gewerbegebiete und Wohngebiete durch geeignete Maßnahmen.
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Ökologie und Ökonomie durch intensivierte Nutzung des Radverkehrs.
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Unfallvorsorge.
  • Schutz und Pflege von Natur und Landschaft.
  • Die Mittelbeschaffung für die steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft

Zweck des Vereins sollen auch Mitwirkung bei Fragen hinsichtlich

  • des Schutzes und Pflege von Natur und Landschaft:
  • der Raumordnung-, der Landes- und Regionalplanung:
  • der Presse und Öffentlichkeitsmaßnamen regional und bundesweit bezüglich der Belange des Vereins
§ 4       Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Aufwandsentschädigungen dürfen nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Vereinsmitglieder gezahlt werden, soweit sie angemessen und verhältnismäßig sind und die ehrenamtliche Tätigkeit betreffen. Die Festlegung erfolgt durch den jeweiligen Beschluss der Mitgliederversammlung nach Vorlage eines Vorstandsbeschlusses hierzu.
§ 5       Mitgliedschaft
  1. Der Verein hat Fördermitglieder und Vollmitglieder.
  2. Vollmitglied des Vereins können alle voll gesellschaftlichen, natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Fördermitglied des Vereins können alle voll geschäftsfähigen, natürlichen Personen werden, sowie auch juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
  3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Hierzu ist eine schriftliche Beitrittserklärung einzureichen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird erst mit Aushändigung einer schriftlichen Beitrittserklärung wirksam.
  5. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, den Austritt oder den Ausschluss des Mitgliedes sowie durch Streichung der Mitgliedschaft. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung der Vereinsmitgliedschaft gegenüber dem Vorstand.
§ 6       Ausschluss der Mitglieder
  1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
  2. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag eines Mitglieds der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  3. Der Vorstand hat den Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor seiner Entscheidung über den Ausschluss mitzuteilen und dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Vorstandssitzung vorzulesen.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.
  5. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das betroffene Mitglied das Rechtsmittel der Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet dann endgültig mit einfacher Mehrheit.
§ 7       Streichung der Mitgliedschaft
  1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
  2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied länger als drei Monate mit fortlaufenden Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist und die rückständigen Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von einem Monat von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet.
  3. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
  4. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss.
§ 8       Mitgliedsbeiträge
  1. Es ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist für das Eintrittsjahr unabhängig vom Datum des Eintritts voll zu entrichten.
  3. Neben den regelmäßigen Mitgliedsbeiträgen kann der Verein nach entsprechendem Beschluss durch die Mitgliederversammlung auch eine Aufnahmegebühr und zweckgebundene Sonderumlage erheben. Es können unterschiedliche Beiträge für Fördermitglieder und Vollmitglieder beschlossen werden.
§ 9       Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 10     Vorstand
  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Jeweils zwei von Ihnen können den Verein gemeinsam vertreten.
  2. Der Vorstand wird durch Wahl der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
  3. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  4. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können auch weitere Vorstandsämter besetzt werden, insbesondere ein Schriftführer und ein stellvertretender Schatzmeister. Die weiteren Vorstandsmitglieder gehören nicht zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  5. Die Vorstandsämter des Vorstands nach § 26 BGB können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 11     Beirat
  1. Der Vorstand kann einen Beirat berufen.
  2. Der Beirat hat eine beratende Funktion und berät den Vorstand in grundsätzlichen Fragen.
  3. Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
§ 12     Mitgliederversammlung
  1. Mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  2. Außerdem ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands im Sinne des § 26 BGB aus, ist innerhalb von drei Monaten nach seinem Ausscheiden eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der eine Neuwahl für die Besetzung der Position des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds stattfinden soll.
  4. In der jährlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand der Versammlung einen Jahresbericht und eine schriftliche Jahresabrechnung vorzulegen. Die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands zu beschließen.
  5. Der Mitgliederversammlung obliegen:
  • Die Wahl des Vorstands.
  • Die Festlegung und Beschlussfassung für an Vorstandsmitglieder zu leistende Aufwandsentschädigungen:
  • Die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, Fusion des Vereins, sowie Zweckänderungen:
  • Die Beschlussfassung über Angelegenheiten, die ihr zur Beschlussfassung vom Vorstand vorgelegt werden:
  • Die Berufung/ Ernennung von Ehrenmitgliedern / Ehrenvorständen.
§ 13     Form der Berufung einer Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.. Die Einladung mit unsignierter Email genügt bei solchen Mitgliedern, die Ihre Email Adresse ausdrücklich zu diesem Zweck mitgeteilt haben. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift bzw. die mitgeteilte Emailadresse.
  2. Die Berufung der Versammlung muss eine Tagesordnung umfassen, in der alle etwaigen Gegenstände der Beschlussfassung bezeichnet sind.
§ 14     Beschlussfähigkeit
  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ( § 41 BGB ) ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Mitglieder erforderlich.
  3. Ist eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene  Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
  4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit gemäß Abs. 5 zu enthalten.
  5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 15  Beschlussfassung
  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von min. 5 der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von   2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins  ( § 41 BGB ) ist eine  Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  5. Enthaltungen werden bei offener Abstimmung ausdrücklich abgefragt, bei schriftlicher Abstimmung gelten nur unveränderte oder ausdrücklich als Stimmenhaltung gekennzeichnete Stimmzettel als Enthaltung. Diese Stimmen werden bei der Feststellung der Mehrheit mitgezählt.
    Ungültige Stimmen gelten dagegen als nicht abgegeben.
§ 16  Beurkundung und Versammlungsbeschlüsse
  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen.
  2. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschriften zu den
    Versammlungsbeschlüssen einzusehen.
§ 17 Auflösung des Vereins
  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Remscheider Tafel für Bedürftige e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Remscheid, 31.12. 2020